Für den Besuch benötigt: Freistellungsbescheid
Berechtigt für die besonders ermäßigten Eintrittspreise sind Einrichtungen, die einen Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer bzw. zur Gewerbesteuer für das aktuelle Kalenderjahr vorlegen können, in dem unter E "Hinweise zur Steuerbegünstigung" folgende Angaben aufgeführt sind:
Die Körperschaft fördert
a) folgende gemeinnützige Zwecke
- §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Förderung der Jugend- und Altenhilfe) oder
- §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 (Förderung des Wohlfahrtswesen) oder
- §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 17 (Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene)
oder
b) mildtätige Zwecke
- § 53 Satz 1 (die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind)